Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Eberstation Huntemühlen

Stand: Mai 2013

§ 1 Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards für Ebersamen sind die zwischen der Eberstation Huntemühlen und dem jeweiligen Käufer vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des jeweiligen Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale u.a. im Hinblick auf Güte, Hygiene, sonstige Umstände oder Eigenschaften des Ebersamens sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches oder einer Gewährleistung aus dem Kaufvertrag.
  2. Die Eberstation Huntemühlen liefert Ebersamen mittlerer Qualität und Güte.
  3. Der von der Eberstation Huntemühlen gelieferte Ebersamen wird auf dem jeweiligen Lieferschein oder der Spermatube gekennzeichnet mit Name, Identität und Rasse des Spendertieres, Name und Zulassungsnummer der Besamungsstation und dem Produktionsdatum.
  4. Wird bei der Bestellung kein Eber benannt oder ist von dem Eber Sperma vorübergehend nicht verfügbar, liefert die Eberstation Huntemühlen Sperma eines vergleichbaren Ebers und gibt dessen Identität an.
  5. Die Eberstation Huntemühlen sichert zu, dass das gelieferte Sperma fachgerecht gewonnen, aufbereitet, konserviert, zwischengelagert, und bis zur Übergabestelle (Kundenbetrieb, Zwischenlager oder Spedition) transportiert wird.

§ 2 Lieferung und Eigentumsvorbehalt

  1. Die Eberstation Huntemühlen liefert den Ebersamen selbst oder durch einen beauftragten Spediteur an die vereinbarte Übergabestelle. Mit der Übergabe des Ebersamens geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. An Sonn- und Feiertagen wird grundsätzlich kein Sperma ausgeliefert. An bestimmten bei der Eberstation Huntemühlen zu erfragenden Feiertagen sind Sonderregelungen möglich. Vor der Bestellung einer Feiertagsbelieferung setzt sich der Betrieb rechtzeitig mit der Eberstation Huntemühlen in Verbindung und klärt, ob eine Belieferung an diesem Feiertag möglich ist.
  3. Das Eigentum an dem gelieferten Ebersamen bleibt bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises und ggf. Nebenkosten bei der Eberstation Huntemühlen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf. Das Eigentum setzt sich an den mit dem gelieferten Ebersamen erzeugten Schweinen fort.
  4. Die Veräußerung und Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt erzeugten Schweine ist nur mit Zustimmung der Eberstation Huntemühlen gestattet. Die Zustimmung wird mit der Lieferung und insoweit erteilt, als die Schweine im Zuge einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert werden müssen und der Eberstation Huntemühlen entsprechende Rechnungskopien auf Anforderung zugeleitet werden.
  5. Der Kunde tritt bei Zustandekommen des Lieferungsvertrages mit der Eberstation Huntemühlen – solange der Eigentumsvorbehalt gilt - seine zukünftigen Ansprüche aus dem Verkauf der aus dem von der Eberstation Huntemühlen gelieferten Sperma erzeugten Schweine an Dritte (z.B. Viehverwertungen, Vermarkter, Schlachtorganisationen usw.) im Voraus ab. Er ist verpflichtet, der Eberstation Huntemühlen unverzüglich vollständige Rechnungskopien auf Anforderung hierüber zugänglich zu machen.
  6. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen gegen Dritte aus dem Verkauf der aus dem von der Eberstation Huntemühlen gelieferten Sperma erzeugten Schweine berechtigt, solange er sich der Eberstation Huntemühlen gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet, gleichgültig wegen welcher Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, der Kunde einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung des Kunden vorliegt ist die Eberstation Huntemühlen berechtigt, die Abtretung offen zu legen und in diesem Falle die Forderung selbst einzuziehen.

§ 3 Sorgfaltspflicht des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, insbesondere die Spermatuben bei Anlieferung einer genauen äußeren Beurteilung zu unterziehen, und etwaige Mängel binnen einer Frist von 3 Tagen gerechnet ab Erhalt der Lieferung schriftlich, der Fax oder per e-mail bei der Eberstation Huntemühlen anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, außer der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Ein solcher Mangel muss innerhalb von drei Tagen seit seiner Entdeckung in gleicher Weise angezeigt werden, ansonsten gilt die Leistung insoweit als genehmigt. Die Eberstation Huntemühlen kann sich auf diese Regelung nicht berufen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  2. Die Eberstation Huntemühlen empfiehlt, den Ebersamen bis zur Nutzung qualitätserhaltend zu behandeln und zu lagern. Wird die Empfehlung nicht befolgt, sind Ansprüche gegen die Eberstation Huntemühlen ausgeschlossen, die durch angemessene Behandlung vermieden worden wären. Zu unangemessenen Behandlungen gehört auch eine zu lange Lagerung vor der Nutzung.
  3. Treten an dem gelieferten Ebersamen Mängel auf, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles werden, ist der Kunde verpflichtet, der Eberstation Huntemühlen Auskünfte über die schadenmindernden Maßnahmen zu erteilen, die der Kunde veranlasst hat.

§ 4 Gewährleistung und Haftung der Eberstation Huntemühlen

  1. Die Eberstation Huntemühlen leistet keine Gewähr für Güte, Hygiene, sonstige Umstände oder Eigenschaften des Ebersamens soweit nachfolgend nicht Anderes geregelt wird.
  2. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Eberstation Huntemühlen oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Eberstation Huntemühlen beruhen.
  3. Für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale gelten folgende Gewährleistungsansprüche:
    1. Der Eberstation Huntemühlen ist vor Ausübung weitergehender Rechte zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist auf Kosten der Eberstation Huntemühlen zu geben. Die Parteien vereinbaren die Minderung der Vergütung / des Preises, falls die Identität des gelieferten Spermas von der vereinbarten Identität abweicht, nur für den Fall, dass daraus eine Minderung des Verkehrswertes der aus diesem Sperma erzeugten Ferkel zu erwarten ist. Die Minderung berechnet sich dann aus der Differenz des Verkehrswertes der vom vereinbarungswidrig zum Einsatz gelangten Eber abstammenden Ferkel und des Verkehrswertes von Ferkelen, die eine vereinbarte Abstammung aufweisen würden.
    2. Die Haftung beschränkt sich auf das Zehnfache der betroffenen Leistung (Portionenpreis) Die Begrenzung gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Eberstation Huntemühlen oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Eberstation Huntemühlen beruhen.. Ebenso gilt die Begrenzung nicht für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Eberstation Huntemühlen oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Eberstation Huntemühlen beruhen.
    3. Für die Abwicklung eines Gewährleistungsfalles stellt der Kunde der Eberstation Huntemühlen sämtliche Nachweise über die Verwendung des Ebersamens im Bestand zur Verfügung.
  4. Sämtliche Rechte des Klägers bei Mängeln verjähren ein Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Eberstation Huntemühlen oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Eberstation Huntemühlen beruhen.
  5. Die Eberstation Huntemühlen verkauft kein im juristischen Sinne „PRRS-Virus freies Sperma“, da eine solche Zusicherung nicht möglich ist. Deshalb liefert die Eberstation Huntemühlen PRRS-unverdächtiges Sperma nach den Ergebnissen der letzten Eberuntersuchungen. Das jeweils aktuelle Zertifikat über die Prüfung durch den Schweinegesundheitsdienst kann auf der Homepage der Eberstation Huntemühlen (www.eberstation-huntemuehlen.de) eingesehen werden.

§ 5 Zahlung

  1. Die Zahlung für die gelieferten Kaufgegenstände hat – sofern nicht anders vereinbart - binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum bei der Eberstation Huntemühlen abzugsfrei einzugehen. Der Käufer ist nicht berechtigt aufzurechnen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  2. Zahlt der Kunde später als 30 Tage nach Erhalt der Rechnung, ist die Eberstation Huntemühlen berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Für jede Mahnung gilt eine Mahngebühr von 5,00 € als vereinbart.

§ 6 Haftung für öffentliche Äußerungen

Die Eberstation haftet gegenüber Käufern nur für eigene öffentliche Äußerungen. Für eigenes Werbematerial haftet sie nur, wenn dieses ausdrücklich als Bestandteil in den Vertrag einbezogen worden ist.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand für sich ergebende Streitigkeiten ist ausschließlich Osnabrück. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Eberstation Huntemühlen und dem Käufer gilt ausschließlich Deutsches Recht; bei allen Vereinbarungen ist der deutsche Text maßgeblich

§ 9 Schlussbestimmungen

Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche Bestimmung zu setzen, die dem angestrebten Regelungszweck in zulässiger Weise am nächsten kommt bzw. die Lücke derartig auszufüllen.

Melle, den 01.05.2013

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH

Stand: Dezember 2016

§ 1 Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards für Ebersamen sind die zwischen der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH und dem jeweiligen Käufer vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des jeweiligen Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale u.a. im Hinblick auf Güte, Hygiene, sonstige Umstände oder Eigenschaften des Ebersamens sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches oder einer Gewährleistung aus dem Kaufvertrag.
  2. Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH liefert Ebersamen mittlerer Qualität und Güte.
  3. Der von der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH gelieferte Ebersamen wird auf dem jeweiligen Lieferschein oder der Spermatube gekennzeichnet mit Name, Identität und Rasse des Spendertieres, Name und Zulassungsnummer der Besamungsstation und dem Produktionsdatum.
  4. Wird bei der Bestellung kein Eber benannt oder ist von dem Eber Sperma vorübergehend nicht verfügbar, liefert die Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH Sperma eines vergleichbaren Ebers und gibt dessen Identität an.
  5. Die Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH sichert zu, dass das gelieferte Sperma fachgerecht gewonnen, aufbereitet, konserviert, zwischengelagert, und bis zur Übergabestelle (Kundenbetrieb, Zwischenlager oder Spedition) transportiert wird.

§ 2 Lieferung und Eigentumsvorbehalt

  1. Die Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH liefert den Ebersamen selbst oder durch einen beauftragten Spediteur an die vereinbarte Übergabestelle. Mit der Übergabe des Ebersamens geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. An Sonn- und Feiertagen wird grundsätzlich kein Sperma ausgeliefert. An bestimmten bei der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH zu erfragenden Feiertagen sind Sonderregelungen möglich. Vor der Bestellung einer Feiertagsbelieferung setzt sich der Betrieb rechtzeitig mit der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH in Verbindung und klärt, ob eine Belieferung an diesem Feiertag möglich ist.
  3. Das Eigentum an dem gelieferten Ebersamen bleibt bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises und ggf. Nebenkosten bei der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf. Das Eigentum setzt sich an den mit dem gelieferten Ebersamen erzeugten Schweinen fort.
  4. Die Veräußerung und Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt erzeugten Schweine ist nur mit Zustimmung der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH gestattet. Die Zustimmung wird mit der Lieferung und insoweit erteilt, als die Schweine im Zuge einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert werden müssen und der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH entsprechende Rechnungskopien auf Anforderung zugeleitet werden.
  5. Der Kunde tritt bei Zustandekommen des Lieferungsvertrages mit der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH – solange der Eigentumsvorbehalt gilt – seine zukünftigen Ansprüche aus dem Verkauf der aus dem von der Eberstation Huntemühlen gelieferten Sperma erzeugten Schweine an Dritte (z.B. Viehverwertungen, Vermarkter, Schlachtorganisationen usw.) im Voraus ab. Er ist verpflichtet, der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH unverzüglich vollständige Rechnungskopien auf Anforderung hierüber zugänglich zu machen.
  6. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen gegen Dritte aus dem Verkauf der aus dem von der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH gelieferten Sperma erzeugten Schweine berechtigt, solange er sich der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet, gleichgültig wegen welcher Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, der Kunde einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung des Kunden vorliegt ist die Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH berechtigt, die Abtretung offen zu legen und in diesem Falle die Forderung selbst einzuziehen.

§ 3 Sorgfaltspflicht des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, insbesondere die Spermatuben bei Anlieferung einer genauen äußeren Beurteilung zu unterziehen, und etwaige Mängel binnen einer Frist von 3 Tagen gerechnet ab Erhalt der Lieferung schriftlich, der Fax oder per E-Mail bei der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, außer der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Ein solcher Mangel muss innerhalb von drei Tagen seit seiner Entdeckung in gleicher Weise angezeigt werden, ansonsten gilt die Leistung insoweit als genehmigt. Die Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH kann sich auf diese Regelung nicht berufen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  2. Die Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH empfiehlt, den Ebersamen bis zur Nutzung qualitätserhaltend zu behandeln und zu lagern. Wird die Empfehlung nicht befolgt, sind Ansprüche gegen die Eberstation Huntemühlen ausgeschlossen, die durch angemessene Behandlung vermieden worden wären. Zu unangemessenen Behandlungen gehört auch eine zu lange Lagerung vor der Nutzung.
  3. Treten an dem gelieferten Ebersamen Mängel auf, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles werden, ist der Kunde verpflichtet, der Huntemühlengenetik Vertriebs- GmbH Auskünfte über die schadenmindernden Maßnahmen zu erteilen, die der Kunde veranlasst hat.

§ 4 Gewährleistung und Haftung der Eberstation Huntemühlen

  1. Die Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH leistet keine Gewähr für Güte, Hygiene, sonstige Umstände oder Eigenschaften des Ebersamens soweit nachfolgend nicht Anderes geregelt wird.
  2. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH beruhen.
  3. Für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale gelten folgende Gewährleistungsansprüche:
    1. Der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH ist vor Ausübung weitergehender Rechte zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist auf Kosten der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH zu geben. Die Parteien vereinbaren die Minderung der Vergütung / des Preises, falls die Identität des gelieferten Spermas von der vereinbarten Identität abweicht, nur für den Fall, dass daraus eine Minderung des Verkehrswertes der aus diesem Sperma erzeugten Ferkel zu erwarten ist. Die Minderung berechnet sich dann aus der Differenz des Verkehrswertes der vom vereinbarungswidrig zum Einsatz gelangten Eber abstammenden Ferkel und des Verkehrswertes von Ferkelen, die eine vereinbarte Abstammung aufweisen würden.
    2. Die Haftung beschränkt sich auf das Zehnfache der betroffenen Leistung (Portionenpreis) Die Begrenzung gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH beruhen.. Ebenso gilt die Begrenzung nicht für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH beruhen.
    3. Für die Abwicklung eines Gewährleistungsfalles stellt der Kunde Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH sämtliche Nachweise über die Verwendung des Ebersamens im Bestand zur Verfügung.
  4. Sämtliche Rechte des Klägers bei Mängeln verjähren ein Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH beruhen.
  5. Die Eberstation Huntemühlen verkauft kein im juristischen Sinne „PRRS-Virus freies Sperma“, da eine solche Zusicherung nicht möglich ist. Deshalb liefert die Eberstation Huntemühlen PRRS-unverdächtiges Sperma nach den Ergebnissen der letzten Eberuntersuchungen. Das jeweils aktuelle Zertifikat über die Prüfung durch den Schweinegesundheitsdienst kann auf der Homepage der Eberstation Huntemühlen (www.eberstation-huntemuehlen.de) eingesehen werden.

§ 5 Zahlung

  1. Die Zahlung für die gelieferten Kaufgegenstände hat – sofern nicht anders vereinbart – binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum bei der Eberstation Huntemühlen abzugsfrei einzugehen. Der Käufer ist nicht berechtigt aufzurechnen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  2. Zahlt der Kunde später als 30 Tage nach Erhalt der Rechnung, ist Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Für jede Mahnung gilt eine Mahngebühr von 5,00 € als vereinbart.

§ 6 Haftung für öffentliche Äußerungen

Die Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH haftet gegenüber Käufern nur für eigene öffentliche Äußerungen. Für eigenes Werbematerial haftet sie nur, wenn dieses ausdrücklich als Bestandteil in den Vertrag einbezogen worden ist.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand für sich ergebende Streitigkeiten ist ausschließlich Osnabrück. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Huntemühlengenetik Vertriebs-GmbH und dem Käufer gilt ausschließlich Deutsches Recht; bei allen Vereinbarungen ist der deutsche Text maßgeblich

§ 9 Schlussbestimmungen

Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche Bestimmung zu setzen, die dem angestrebten Regelungszweck in zulässiger Weise am nächsten kommt bzw. die Lücke derartig auszufüllen.

Melle, den 01.12.201